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Die Diensthaftpflicht für Lehrer – Warum so wichtig?

Die Diensthaftpflicht für Lehrer ist absolute Pflicht. Zu schnell passiert auf dem Schulhof, beim Schulsport oder oder während der Klassenfahrt ein Missgeschick. Das sind jedoch bei weitem nicht die einzigen Situationen, bei denen klar wird, weshalb es so wichtig für Lehrer ist, eine gute Diensthaftpflichtversicherung abzuschließen. Dieser Beitrag zeigt spezielle Risiken für Lehrer und Referendare auf und erläutert leicht und verständlich, weshalb ein Lehrer an einer Diensthaftpflichtversicherung nicht vorbeikommt.

Die Diensthaftpflicht für Lehrer – Sicher im Beruf

In Artikel 34 des Grundgesetzes ist die Haftungsgrundlage für Lehrer geregelt. Lehrer wie auch andere Personen in öffentlichen Ämtern tragen oftmals eine große Verantwortung gegenüber Dritten. An dieser Stelle lohnt ein genauer Blick auf den Gesetzestext:

Zitat:

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

Der Artikel 34 im Grundgesetzt spricht explizit von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, nicht aber von leichter Fahrlässigkeit. Der Lehrer kann also nicht persönlich haftbar gemacht werden, wenn leichte Fahrlässigkeit zu einem Schaden geführt hat. Nun werden einige lediglich an Personenschäden, etwa durch einen Unfall, denken. Doch gilt diese Regelung ebenso, wenn es um Sachschäden oder Vermögensschäden geht.

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Im Schadenfall zahlt doch aber der Dienstherr?

Es ist richtig, dass ein Geschädigter Schadensersatzansprüche nur gegenüber dem Dienstherrn des Lehrers, der schuldhaft seine Amtspflicht verletzt hat, geltend machen kann. Dies bedeutet jedoch nicht, dass nicht auch dem Lehrer selbst Ungemach drohen kann.

War der Schaden bedingt durch grobe Fahrlässigkeit oder ist der Schaden gar vorsätzlich entstanden, so wird der Dienstherr darüber entscheiden, Ansprüche gegenüber dem Lehrer geltend zu machen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn zum Beispiel die gesetzliche Unfallversicherung des Dienstherrn nicht für den Schaden aufkommt.

Diensthaftpflicht für Referendare und Lehrer: Beispiele

Hier nun einige Beispiele, die gut darlegen, worauf es bei der Wahl einer Diensthaftpflicht für Lehrer ankommt.

Was haben Schlüssel mit der Diensthaftpflicht zu tun?

Grobe Fahrlässigkeit kann vorliegen, wenn der Lehrer seinen Dienstschlüssel in einem nicht verschlossenen Raum zurücklässt. Wird dieser Dienstschlüssel in Folge dessen geklaut, so wird die Schule entsprechende Vorkehrungen treffen müssen. Hierzu gehört eventuell auch der Austausch der Hauptschließanlage. Dies kann ziemlich teuer werden und dem Lehrer droht bei nachweislich grob fahrlässigem Verhalten Regress, das heißt, er muss privat für den entstandenen Schaden und den Austausch der Schließanlage aufkommen.

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  • Versichert ist die gesamte dienstliche/berufliche Tätigkeit im schulischen Bereich, dazu gehören auch:
    • Sport- und Experimentalunterricht;
    • Leitung und/oder Beaufsichtigung von Kindern und Jugendlichen auf Reisen oder Ausflügen;
    • Vorbereitung, Leitung und Durchführung auch solcher Veranstaltungen (z. B. Sport, Arbeitsgemeinschaften, Wanderungen, Reisen), die nicht von der Dienststelle/Einrichtung angeordnet sind, aber mittelbar mit der dienstlichen/beruflichen Tätigkeit zusammenhängen;
    • die Erteilung von Nachhilfestunden.
  • Versichert ist das Abhandenkommen von Schul-/Dienstschlüsseln/Codekarten
  • Versichert sind Personen-, Sach- und daraus resultierende Vermögensschäden.

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