Drohnen ohne CE-Kennzeichen: Vorsicht beim Versicherungsschutz!
Der weltweite Markt für Drohnen ist fest in chinesischer Hand. Neben DJI haben sich weitere Hersteller wie Yuneec oder eHang etabliert. Die XIAOMI Mi ist mittlerweile zu einem beliebten Fluggerät geworden. Doch einige Flugmodelle aus China weisen keine CE-Zertifizierung aus. In manchen Fällen ist nicht einmal ein Handbuch in englischer Sprache verfügbar. Daher erreichen uns fast täglich Fragen besorgter Piloten zur Gültigkeit ihrer Drohnenversicherung.
Die zahlreichen Anfragen sind Grund genug, Licht in die Dunkelheit der Drohnenversicherung bei fehlender CE-Kennzeichnung zu bringen. Wir haben die rechtlichen Rahmenbedingungen intensiv beleuchten lassen und geben in diesem Artikel Antworten auf die zwei zentralen Fragen zu China Drohnen ohne CE-Kennzeichnung:
- Verletze ich mit dem Betrieb meiner Drohne ein Gesetz?
- Leistet meine Drohnenhaftpflicht im Schadenfall?
Die Fragen haben rechtlichen Bezug. Schauen wir uns zuerst die gesetzliche Grundlage in Deutschland an.
Frage 1: Verletze ich mit dem Betrieb meiner Drohne ein Gesetz?
Für Flugmodelle unter 25 kg gibt es in Deutschland keine luftrechtlichen Zulassungsvorschriften. Folglich kann seitens der Luftfahrtbehörde keine Ahndung der Verwendung nicht zugelassener Geräte und Komponenten erfolgen. Das Fehlen einer anerkannten Qualitätsnorm bezieht sich also ausschließlich auf die Sende- und Empfangsteile der Funkfernsteuerung, die in Deutschland durch die EU-Richtlinie 2014/53/EG (Radio Equipment Directive – RED) und seit dem 13. Juni 2017 durch das darauf basierende Funkanlagengesetz (FUAG) reguliert wird.
Gesetzliche Anforderungen an die Funksteuerung
Das Funkanlagengesetz definiert zuerst die technischen Anforderungen an Funkfernsteuerungen. Diese sind im § 4 Abs. 1 und 2 FuAG geregelt.
Technische Anforderungen an Funkfernsteuerungen: Auszug aus § 4 Abs. 1 und 2 FuAG
(1) Funkanlagen müssen so konstruiert sein, dass Folgendes gewährleistet ist:
- der Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Menschen und Haus- und Nutztieren sowie der Schutz von Gütern und der in der Richtlinie 2014/35/EU genannten Ziele in Bezug auf die Sicherheitsanforderungen, jedoch ohne Anwendung der Spannungsgrenze;
- die Erfüllung der in Anhang I der Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79) genannten Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit.
(2) Funkanlagen müssen zudem so gebaut sein, dass sie sowohl das Funkspektrum effektiv nutzen als auch eine effiziente Nutzung des Funkspektrums unterstützen.
Sind die grundlegenden technischen Anforderungen an die Fernsteuerung erfüllt, ergeben sich die Pflichten des Einführers (Importeur) aus den §§ 12, 13 FuAG . Die Pflichten des Herstellers gelten nicht für Hersteller in China, deshalb ist hier der Einführer maßgeblich.
Der Katalog zu den Pflichten des Einführers ist ziemlich lang. Für unsere Fragestellungen am wichtigsten ist § 12 Absatz 2. Auf alle weiteren, wie auch die in § 13 FuAG geregelten Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Einführers gehen wir hier nicht weiter ein.
Der Vollständigkeitshalber sei angemerkt, dass es für einen Händler gemäß §§ 14, 15 FuAG ähnliche Pflichten ergeben können.
CE-Kennzeichen ist Pflicht
Und hier geht es nun um die Konformität der Funksteuerung und die CE-Kennzeichnung.
Allgemeine Pflicht des Einführers: Auszug aus § 12 Abs. 2 FuAG
(2) Der Einführer darf eine Funkanlage erst in Verkehr bringen, wenn er sichergestellt hat, dass
- der Hersteller ein Konformitätsbewertungsverfahren nach § 18 Absatz 1 oder 2 durchgeführt hat und in diesem die Konformität nachgewiesen wurde,
- die Funkanlage so gebaut ist, dass sie in mindestens einem Mitgliedstaat der Europäischen Union betrieben werden kann, ohne die Vorschriften über die Nutzung des Funkspektrums zu verletzen,
- die Funkanlage mit der CE-Kennzeichnung nach § 19 Absatz 1 versehen ist,
- der Funkanlage die Informationen nach § 20 Absatz 1 bis 4 beigefügt sind und
- der Hersteller seine Pflichten nach § 10 Absatz 1 und 2 erfüllt hat.
Im Klartext bedeutet das, die Funksteuerung des Fluggeräts muss einem Konformitätsverfahren unterzogen worden sein und über eine CE-Kennzeichnung verfügen. Andernfalls entspricht sie nicht den gesetzlichen Bestimmungen in Deutschland.
Das bedeutet erst einmal, dass der Einführer (Importeur) der Fluggeräte ohne die oben beschriebenen Qualitätskennzeichen gegen deutsches Gesetz verstößt.
Was bedeutet dies nun aber für den Halter solcher Fluggeräten?
Zum einen kann sich eine Gefahr für „Gesundheit oder Sicherheit von Menschen“ ergeben. Theoretisch ist es denkbar, dass eine Gefahr im Sinne des § 24 FuAG von der Fernsteuerung ausgeht. In diesem Fall ist die Bundesnetzagentur (BNetzA) als zuständige Behörde unter anderem zur Festsetzung eines Zwangsgelds von bis zu 500.000 Euro befugt.
Wir gehen aufgrund des technischen Fortschritts, der zwischenzeitlichen Standardisierung der Modell-Fernsteuerungen als Massenware und insbesondere der geringen Sendeleistung davon aus, dass dies nur selten der Fall sein wird.
Vielmehr dürfte bei einigen China Drohnen eine formale Nichtkonformität im Sinne des § 28 FuAG vorliegen, insbesondere bei fehlender CE-Kennzeichnung (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 FuAG). Hier folgt zunächst eine Aufforderung, anschließend eine Beschränkung oder ein Rückruf und ebenfalls ein mögliches Zwangsgeld von bis zu 500.000 Euro. Ebenfalls kann in den in § 37 FuAG genannten Fällen ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro verhängt werden.
Diese Bußgelder betreffen jedoch den Einführer des Fluggeräts, nicht den Piloten.
Die Antwort auf die erste Frage lautet also: Ja. Nutzt der Halter eine im Inland erworbene Fernsteuerung, die die Vorschriften nicht erfüllt, verletzt er § 7 FuAG und damit deutsches Gesetz. Auch wenn daran erst einmal bei privater Nutzung kein Bußgeld geknüpft ist.
Besondere Vorsicht bei gewerblich genutzten Drohnen
Wird die Fernsteuerung jedoch innerhalb eines Betriebs eingesetzt, kann es zu Haftungsfällen kommen, etwa wenn die Betriebssicherheitsverordnung verletzt wird. Ein gewerblicher Einsatz kann immer dann vorliegen, wenn die Drohne Daten, Bilder oder Filme im Rahmen eines betrieblichen Prozesses (zum Beispiel in der Landwirtschaft) generiert oder ein Kundenauftrag mit betrieblichem Umsatz Hintergrund des Fluges ist.
Damit kommen wir zur dritten und für uns relevantesten Frage: dem Schutz der gesetzlich vorgeschriebenen Modellflughalter Haftpflichtversicherung.
Frage 2: Leistet meine Drohnenhaftpflicht im Schadenfall?
Für die Auswirkung auf den Schutz der Modellflughalter Haftpflichtversicherung kommt es auf die Versicherungsbedingungen des Versicherers an. Wenn also in den Versicherungsbedingungen die Haftung für nicht zugelassene Anlagen ausgeschlossen ist, besteht kein rechtssicherer Haftpflichtschutz.
Wir haben zahlreiche Vertragswerke von Modellflughalter Haftpflichtversicherungen auf diesen Ausschluss hin analysiert. Fast alle Anbieter haben genau den gleichen folgenden Ausschluss in ihren Versicherungsbedingungen formuliert:
Marktbeispiel für ein Vertragswerk mit Haftungsausschluss
§ 4 Ausschlüsse
I. Kein Versicherungsschutz besteht
- wenn sich bei Eintritt des Schadenereignisses das Luftfahrzeug nicht in einem Zustand befunden hat, der den gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Auflagen über das Halten und den Betrieb von Luftfahrzeugen entsprochen hat und/oder die behördlichen Genehmigungen, soweit erforderlich, nicht erteilt waren.
Wenn also in den Versicherungsbedingungen die Haftung für nicht zugelassene Anlagen ausgeschlossen ist, besteht kein rechtssicherer Haftpflichtschutz. Ob der Halter den Schaden oder einen Teil davon selber bezahlen muss, hängt dann von der Kulanz einer Schadensabteilung und im Eskalationsfall von Gerichten ab.
Wenn dieser Ausschluss dagegen nicht besteht, wird die Versicherung den Schaden zunächst auch bei Verwendung einer nicht zugelassenen Fernsteuerung zahlen. Wenn sich aber nachweisen lässt, dass der Unfall konkret auf die fehlende Zulassung oder die fehlende Zulassungsfähigkeit der Anlage zurückzuführen ist, kommt eine Regressforderung beim Betreiber in Betracht.
In der Praxis wird es in diesen Fällen häufig so sein, dass sich dieser Nachweis nicht führen lässt, weil z.B. Verbindungsabbrüche meist sporadisch passieren und schwer replizierbar sind. In der Vergangenheit ist es auch bei zugelassenen Systemen zu Berichten über gelegentliche Abstürze gekommen, sodass eine Zulassung kein Garant für einen sicheren Betrieb ist.
Wie ist die Situation bei helden.de?
In den Vertragsbedingungen von helden.de ist der o.g. Ausschluss so nicht formuliert. Aber auch unsere Vertragsbedingungen versichern nur „den erlaubten und privaten Besitz, Eigentum oder Gebrauch“ von Fluggeräten. Offen gesagt: Auch bei uns sind die Halter von Fluggeräten ohne CE-Kennzeichen und Konformitätserklärung daher nicht rechtssicher versichert.
Nach Rücksprache mit unserem Versicherungspartner NV-Versicherungen VVaG haben wir in den letzten Wochen einigen Bestandskunden die Deckung bei der Nutzung ihrer Xiaomi Drohnen zugesagt. Hierbei handelt es sich um individuelle Deckungszusagen, die weiter Bestand haben.
Aufgrund der zunehmenden Häufigkeit der Anfragen, können wir neuen Kunden diese Deckungszusagen auf Basis der derzeitigen Vertragsgrundlage nicht geben. Gemeinsam mit unserem Versicherungspartner werden wir in den kommenden Wochen prüfen, ob wir unsere Versicherungsbedingungen so adaptieren können, dass auch Piloten mit Fluggeräten ohne CE-Kennzeichnung und Konformitätserklärung (darunter können auch selbstgebaute Copter fallen) rechtssicheren Haftpflichtschutz genießen können.
Bis dahin empfehlen wir diesen Piloten den Wechsel auf ein Fluggerät, das den oben beschriebenen Anforderungen entspricht. Und das trifft ja auf die allermeisten zu.
Dein umfassender Haftpflichtschutz bei jedem deiner Flüge.
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